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   BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64   

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https://dejure.org/1968,1277
BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64 (https://dejure.org/1968,1277)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1968 - III ZR 94/64 (https://dejure.org/1968,1277)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1968 - III ZR 94/64 (https://dejure.org/1968,1277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgeltung von Stationierungsschäden - Haftung der Bundesrepublik - Amtshaftungsgrundsätze - Subsidiaritätsklausel - Anderweitige Ersatzmöglichkeit - Leistungen der Sozialversicherungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 839; FinVertr Art. 8 Abs. 4; GG Art. 34
    Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze bei der Abgeltung von Stationierungsschäden; Leistungen der Sozialversicherungsträger als anderweitige Ersatzmöglichkeit

Papierfundstellen

  • VersR 1968, 695
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64
    Nach ständiger Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht ausgeht, gelten im Falle einer schädigenden Amtopflichtverlotzung Ansprüche des Geschädigten gegen einen Sozialveroicherungsträgcr als anderweite Eroatzmöglichkeit in Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB, soweit sie den entstandenen Schaden decken; die Folge ist, daß insoweit kein Anspruch aus Amtopflichtvcrletzung entsteht, der nach § 1542 BVO auf den yeroicherungoträgcr übergehen könnte (BGHZ 31, 148, 150 mit Bachweisen)" Bas gilt auch für Fälle, in denen Ersatzansprüche nach dem Finanzvertrag erhoben werden (BGHZ 42, 176, 180 f)0 Babei wird die dienstliche Tätigkeit der Stationierungestreitkräfte in demselben Umfange als hoheitlich gewertet, wie dies für die Bundeswehr zutrifft" Bas folgt aus der Bestimmung des Art" 8 Abs" 4 Satz 1 FV, nach der bei der Abgeltung von Stationierungscchädcn die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde" Hätte ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall, um den es hier geht, unter sonst gleichen Umständen verschuldet, so wäre dies im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit geschehen und der Fahrer hätte sich einer Amtopflichtverlotzung schuldig gemacht" Bas zweifelt auch die Revision nicht an" Gleichwohl will sie entgegen der ständigen Rechtsprechung (u"a" BGHZ 30, 154, 155; 33, 339, 342 - ein den vorliegenden weitgehend gleichender Fall 35, 95, 99 und 374; 38, 21, 25; 42, 176, 181) bei Stationierungoschäden allgemein die Annahme hoheitlicher Tätigkeit der Angehörigen der Streitkräfte ablehnen und damit die Anwendung des § 839 BGB und insbesondere des Absatzes 1 Satz 2 dieser Bestimmung vermeiden" Zur Begründung verweist sie auf die gegen das Urteil des Senats vom 26« September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbcschwcrdc der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2" Mai 1967 - l.BvR 578/63 - verworfen worden ist« Ihre Ausführungen hierzu, die sic in der mündlichen Verhandlung noch naher erläutert hat, gehen im wesentlichen dahin;.

    Anwendung dec Arto 34 GG bei diesen Fahrten ein äußerlicher Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit bestehen müsse und daß es auch wertneutrale Dienstfahrten gebe" Das trifft jedoch auf die Dienstfahrt eines Soldaten grundsätzlich nicht zu0 Von einer wertneutralen Fahrt kann man vielleicht bei einer Dienstfahrt mit den eigenen Wagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sprechen, .wenn.es dem Dienstherrn gleichgültig ist wie sich der Beamte an den Ort seiner auswärtigen Diensttätigkeit begibt (vglo BGH Urteil vom 30 November 1964 - III ZK 117/63 - DRiZ 1965> 135K Bei der Dienstfahrt eines Soldaten mit einem militäreigenen Kraftfahrzeug, die nach der militärischen Gewohnheit immer auch der Erprobung, Erhaltung oder Stärkung der Fahrsicherheit oder Fahrfähigkeit von Person und Wagen dient, liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Streitkräfte und der Einzelfahrt je doch so auf der Hand, daß ohne weiteres von der hoheitlichen Natur ausgegangen werden muß (vgl0 BGHZ 42, 176)o.

  • BGH, 17.09.1962 - III ZR 187/61

    Verkehrsunfall durch ausländischen Panzer

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64
    Nach ständiger Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht ausgeht, gelten im Falle einer schädigenden Amtopflichtverlotzung Ansprüche des Geschädigten gegen einen Sozialveroicherungsträgcr als anderweite Eroatzmöglichkeit in Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB, soweit sie den entstandenen Schaden decken; die Folge ist, daß insoweit kein Anspruch aus Amtopflichtvcrletzung entsteht, der nach § 1542 BVO auf den yeroicherungoträgcr übergehen könnte (BGHZ 31, 148, 150 mit Bachweisen)" Bas gilt auch für Fälle, in denen Ersatzansprüche nach dem Finanzvertrag erhoben werden (BGHZ 42, 176, 180 f)0 Babei wird die dienstliche Tätigkeit der Stationierungestreitkräfte in demselben Umfange als hoheitlich gewertet, wie dies für die Bundeswehr zutrifft" Bas folgt aus der Bestimmung des Art" 8 Abs" 4 Satz 1 FV, nach der bei der Abgeltung von Stationierungscchädcn die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde" Hätte ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall, um den es hier geht, unter sonst gleichen Umständen verschuldet, so wäre dies im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit geschehen und der Fahrer hätte sich einer Amtopflichtverlotzung schuldig gemacht" Bas zweifelt auch die Revision nicht an" Gleichwohl will sie entgegen der ständigen Rechtsprechung (u"a" BGHZ 30, 154, 155; 33, 339, 342 - ein den vorliegenden weitgehend gleichender Fall 35, 95, 99 und 374; 38, 21, 25; 42, 176, 181) bei Stationierungoschäden allgemein die Annahme hoheitlicher Tätigkeit der Angehörigen der Streitkräfte ablehnen und damit die Anwendung des § 839 BGB und insbesondere des Absatzes 1 Satz 2 dieser Bestimmung vermeiden" Zur Begründung verweist sie auf die gegen das Urteil des Senats vom 26« September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbcschwcrdc der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2" Mai 1967 - l.BvR 578/63 - verworfen worden ist« Ihre Ausführungen hierzu, die sic in der mündlichen Verhandlung noch naher erläutert hat, gehen im wesentlichen dahin;.

    Vorschriften des allgemeinen deutschen Deliktsrechts, nicht aber die Amtshaftungsgrundsätze berücksichtigt werden dürfen" Nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung soll vielmehr die Haftung der Stationierungsstreitkräfte für die auf deutschem Boden durch ihre Truppen verursachten Schadensfälle soweit wie möglich derjenigen entsprechen, die die Bundesrepublik für die von der Bundeswehr verursachten Schäden trifft" Bas bedeutet, daß sich ihre Haftung für einen von ihren Angehörigen verursachten Schaden nach Amtshaftungcgrundoätzen richtet, wenn dies bei einem Schaden der Ball wäre, der in gleicher Weise von Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden ist" Das trifft grundsätzlich dann zu, wenn ein Soldat auf einer Dienstfahrt einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Schaden zufügt" In diesem Ball ist der von einem Soldaten der Bundeswehr angerichtetc Schaden regelmäßig auf eine Amtcpflichtsverletzung zurück zuführen, da den Soldaten bei der Teilnahme am all gemeinen Straßenverkehr in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber die Amtspflicht obliegt, die zu ihrem Schutz erlasse nen Verkehrsregeln zu beachten, und eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die Dienstfahrt eines Soldaten militärischen Zwecken und damit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient" Gleiches hat für die haftungsrechtliche Beurteilung für den bei einer Dienstfahrt von einem Angehörigen der Stationierungsctreitkräfte verursachten Schaden zu gelten" Dabei kann es dahinstehen, ob und inwieweit die Stationierungcctreitkräfte und ihre Angehörigen bei Erfüllung militärischer Aufgaben Hoheitsgewalt ausübeno Denn nach Art" 8 Abs" 4 BV soll gerade für die haftungsrechtliche Beurteilung der besondere Status der Stationierungsstreitkräfto und ihrer Angehörigen außer Betracht bleiben und sollen haftungsrechtlich die Stationierungsstreitkräftc der Bundesrepublik und ihre Angehörigen den Angehörigen der Bundeswehr ohne Rücksicht auf die sich insoweit aus ihrem Status etwa ergebenden Untei'- schiede gleichgestellt werden" Deshalb bestimmt beispielsweise Art" 8 Abs" 4 Satz 2 FV, daß die für die Stationierungstruppen bestehenden Befreiungen von deutschen Verkehrsvorschriften zugunsten der Beschädigten außer Betracht bleiben sollen" Danach müssen sich die Streitkräfte haftungsrechtlich so behandeln lassen, als ob dio Befreiungsvorschriften nicht bestünden" Das Verhalten der Angehörigen der Streitkräfte darf also für die Haftung als schuldhafte unerlaubte Handlung gewertet werden, obwohl cs für sic wegen der Befreiungsvorschriften vielleicht nicht rechtswidrig oder pflichtwidrig ist (BGHZ 38, 21)" Ebensowenig sollen nach der positiven Regelung des Art" 8 Abs" 4 Satz 1 FV staats- oder völkerrechtliche Gründe ein Hindernis bilden, die Teilnahme der Stationierungstruppen am Straßenverkehr haftungsrechtlich als hoheitliche Tätigkeit und die insoweit anderen Verkehrsteilnehmern obliegenden Pflichten als Amtspflichten im Sinne von § 839 BGB zu beurteilen" Es kommt des halb nicht darauf an, daß den Stationierungsstreitkräften auch nach Beendigung des Besatzungsregimes auf Grund dos Truppcnvertragos in zahlreichen Beziehungen eine Sonderstellung eingeräumt war, wo nach sie nur zum Teil der deutschen Gerichtsbarkeit und Rechtsordnung unterlagen, im übrigen aber 12 /.

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64
    Denn ein Amtohaftungsanspruch, der auf den Ersatzleistcndcn übergehen könnte, gelangt bei anderweiter Ersatsnöglichkeit gar nicht erst zur Entstehung, und es fehlt daher an einer enteignungsfähigen Vermögensposition der Sozialvcrsicherungsträgero Daß auch sonst durch die Subsidiaritätsklausel nicht in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Sozialversichcrungcträger cingegriffenwird, hat im übrigen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 2" Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - festgestellte Mach alledem ist an der Rechtsprechung fest zuhalten, nach der auf die Tätigkeit der Stationicrungsstreitkräftc § 839 BGB und damit auch dessen AbSo 1 Satz 2 in gleicher Weise anzuwenden ist, wie auf die Tätigkeit der Bundeswehr<, Dar aus folgt, daß den Angehörigen des Verunglückten ein Schadcnocrsatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der nach § 1542 RVO auf die Klägerin hätte übergehen können, nicht erwachsen ist, weil der allein in Betracht kommende Anspruch aus Amtspflichtvcrlctzung insoweit nicht entstanden ist, als die Beistungen der Klägerin den Schaden deckeno III, Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend aus führt und die Revision nicht anzweifeit, haften die Strcitkräftc nicht als Halter des unfallbeteiligten Lastkraftwagens, weil der Verunglückte in ihren Diensten stand und es sich für ihn um einen Arbciteunfall handelte (§§ 898, 899 RVO a.S1.; BSH? 33, 339), Ebenso unterliegen die Ausführungen des Landgerichts keinen Bedenken, daß sich auch aus dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadcnscrsatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsanfäl len vom 7o Dezember 1943 (RGBl X 674) keine Ersatzansprüche der Klägerin herleiten lassen (BGHS 33 .339, 349); sic werden auch von der Revision nicht angegriffen.
  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64
    Nach ständiger Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht ausgeht, gelten im Falle einer schädigenden Amtopflichtverlotzung Ansprüche des Geschädigten gegen einen Sozialveroicherungsträgcr als anderweite Eroatzmöglichkeit in Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB, soweit sie den entstandenen Schaden decken; die Folge ist, daß insoweit kein Anspruch aus Amtopflichtvcrletzung entsteht, der nach § 1542 BVO auf den yeroicherungoträgcr übergehen könnte (BGHZ 31, 148, 150 mit Bachweisen)" Bas gilt auch für Fälle, in denen Ersatzansprüche nach dem Finanzvertrag erhoben werden (BGHZ 42, 176, 180 f)0 Babei wird die dienstliche Tätigkeit der Stationierungestreitkräfte in demselben Umfange als hoheitlich gewertet, wie dies für die Bundeswehr zutrifft" Bas folgt aus der Bestimmung des Art" 8 Abs" 4 Satz 1 FV, nach der bei der Abgeltung von Stationierungscchädcn die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde" Hätte ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall, um den es hier geht, unter sonst gleichen Umständen verschuldet, so wäre dies im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit geschehen und der Fahrer hätte sich einer Amtopflichtverlotzung schuldig gemacht" Bas zweifelt auch die Revision nicht an" Gleichwohl will sie entgegen der ständigen Rechtsprechung (u"a" BGHZ 30, 154, 155; 33, 339, 342 - ein den vorliegenden weitgehend gleichender Fall 35, 95, 99 und 374; 38, 21, 25; 42, 176, 181) bei Stationierungoschäden allgemein die Annahme hoheitlicher Tätigkeit der Angehörigen der Streitkräfte ablehnen und damit die Anwendung des § 839 BGB und insbesondere des Absatzes 1 Satz 2 dieser Bestimmung vermeiden" Zur Begründung verweist sie auf die gegen das Urteil des Senats vom 26« September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbcschwcrdc der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2" Mai 1967 - l.BvR 578/63 - verworfen worden ist« Ihre Ausführungen hierzu, die sic in der mündlichen Verhandlung noch naher erläutert hat, gehen im wesentlichen dahin;.
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64
    Allerdings kann nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in denjenigen Fällen, in denen neben die Haftung aus Amtspflichtverletsung eine Haftung der Öffentlichen At Hand aus anderen Hechtsgründen tritt, gegenüber diesen selbständigen Haftungsgründen kein Einwand aus § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB erhoben werden" Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn zwei öffentlich-rechtliche Körperschaften - und zwar die eine nach Amtchaftungsgrundsätzcn, die andere aus einem an deren Rcchtsgrund - für den Schaden cinzustehen haben, sofern beide Körperschaften in dieser Beziehung wirtschaftlich als ein Ganzes anzusehen sind, Denn eine Verwoicungsmöglichkeit der aus den Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die aus anderen Gründen haftende Körperschaft würde in diesen Fällen weder eine Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde ec dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu dem die Haftung auclöoenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft, die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen Körperschaft erst begründet hat, den Geschädigten an die andere Körperschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisende Körperschaft (BGHZ 13, 88, 104/105).
  • BGH, 26.09.1963 - III ZR 129/62
    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64
    Nach ständiger Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht ausgeht, gelten im Falle einer schädigenden Amtopflichtverlotzung Ansprüche des Geschädigten gegen einen Sozialveroicherungsträgcr als anderweite Eroatzmöglichkeit in Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB, soweit sie den entstandenen Schaden decken; die Folge ist, daß insoweit kein Anspruch aus Amtopflichtvcrletzung entsteht, der nach § 1542 BVO auf den yeroicherungoträgcr übergehen könnte (BGHZ 31, 148, 150 mit Bachweisen)" Bas gilt auch für Fälle, in denen Ersatzansprüche nach dem Finanzvertrag erhoben werden (BGHZ 42, 176, 180 f)0 Babei wird die dienstliche Tätigkeit der Stationierungestreitkräfte in demselben Umfange als hoheitlich gewertet, wie dies für die Bundeswehr zutrifft" Bas folgt aus der Bestimmung des Art" 8 Abs" 4 Satz 1 FV, nach der bei der Abgeltung von Stationierungscchädcn die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde" Hätte ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall, um den es hier geht, unter sonst gleichen Umständen verschuldet, so wäre dies im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit geschehen und der Fahrer hätte sich einer Amtopflichtverlotzung schuldig gemacht" Bas zweifelt auch die Revision nicht an" Gleichwohl will sie entgegen der ständigen Rechtsprechung (u"a" BGHZ 30, 154, 155; 33, 339, 342 - ein den vorliegenden weitgehend gleichender Fall 35, 95, 99 und 374; 38, 21, 25; 42, 176, 181) bei Stationierungoschäden allgemein die Annahme hoheitlicher Tätigkeit der Angehörigen der Streitkräfte ablehnen und damit die Anwendung des § 839 BGB und insbesondere des Absatzes 1 Satz 2 dieser Bestimmung vermeiden" Zur Begründung verweist sie auf die gegen das Urteil des Senats vom 26« September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbcschwcrdc der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2" Mai 1967 - l.BvR 578/63 - verworfen worden ist« Ihre Ausführungen hierzu, die sic in der mündlichen Verhandlung noch naher erläutert hat, gehen im wesentlichen dahin;.
  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58

    Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64
    Nach ständiger Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht ausgeht, gelten im Falle einer schädigenden Amtopflichtverlotzung Ansprüche des Geschädigten gegen einen Sozialveroicherungsträgcr als anderweite Eroatzmöglichkeit in Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB, soweit sie den entstandenen Schaden decken; die Folge ist, daß insoweit kein Anspruch aus Amtopflichtvcrletzung entsteht, der nach § 1542 BVO auf den yeroicherungoträgcr übergehen könnte (BGHZ 31, 148, 150 mit Bachweisen)" Bas gilt auch für Fälle, in denen Ersatzansprüche nach dem Finanzvertrag erhoben werden (BGHZ 42, 176, 180 f)0 Babei wird die dienstliche Tätigkeit der Stationierungestreitkräfte in demselben Umfange als hoheitlich gewertet, wie dies für die Bundeswehr zutrifft" Bas folgt aus der Bestimmung des Art" 8 Abs" 4 Satz 1 FV, nach der bei der Abgeltung von Stationierungscchädcn die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde" Hätte ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall, um den es hier geht, unter sonst gleichen Umständen verschuldet, so wäre dies im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit geschehen und der Fahrer hätte sich einer Amtopflichtverlotzung schuldig gemacht" Bas zweifelt auch die Revision nicht an" Gleichwohl will sie entgegen der ständigen Rechtsprechung (u"a" BGHZ 30, 154, 155; 33, 339, 342 - ein den vorliegenden weitgehend gleichender Fall 35, 95, 99 und 374; 38, 21, 25; 42, 176, 181) bei Stationierungoschäden allgemein die Annahme hoheitlicher Tätigkeit der Angehörigen der Streitkräfte ablehnen und damit die Anwendung des § 839 BGB und insbesondere des Absatzes 1 Satz 2 dieser Bestimmung vermeiden" Zur Begründung verweist sie auf die gegen das Urteil des Senats vom 26« September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbcschwcrdc der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2" Mai 1967 - l.BvR 578/63 - verworfen worden ist« Ihre Ausführungen hierzu, die sic in der mündlichen Verhandlung noch naher erläutert hat, gehen im wesentlichen dahin;.
  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59

    Stationierungsstreitkräfte und Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64
    Nach ständiger Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht ausgeht, gelten im Falle einer schädigenden Amtopflichtverlotzung Ansprüche des Geschädigten gegen einen Sozialveroicherungsträgcr als anderweite Eroatzmöglichkeit in Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB, soweit sie den entstandenen Schaden decken; die Folge ist, daß insoweit kein Anspruch aus Amtopflichtvcrletzung entsteht, der nach § 1542 BVO auf den yeroicherungoträgcr übergehen könnte (BGHZ 31, 148, 150 mit Bachweisen)" Bas gilt auch für Fälle, in denen Ersatzansprüche nach dem Finanzvertrag erhoben werden (BGHZ 42, 176, 180 f)0 Babei wird die dienstliche Tätigkeit der Stationierungestreitkräfte in demselben Umfange als hoheitlich gewertet, wie dies für die Bundeswehr zutrifft" Bas folgt aus der Bestimmung des Art" 8 Abs" 4 Satz 1 FV, nach der bei der Abgeltung von Stationierungscchädcn die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde" Hätte ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall, um den es hier geht, unter sonst gleichen Umständen verschuldet, so wäre dies im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit geschehen und der Fahrer hätte sich einer Amtopflichtverlotzung schuldig gemacht" Bas zweifelt auch die Revision nicht an" Gleichwohl will sie entgegen der ständigen Rechtsprechung (u"a" BGHZ 30, 154, 155; 33, 339, 342 - ein den vorliegenden weitgehend gleichender Fall 35, 95, 99 und 374; 38, 21, 25; 42, 176, 181) bei Stationierungoschäden allgemein die Annahme hoheitlicher Tätigkeit der Angehörigen der Streitkräfte ablehnen und damit die Anwendung des § 839 BGB und insbesondere des Absatzes 1 Satz 2 dieser Bestimmung vermeiden" Zur Begründung verweist sie auf die gegen das Urteil des Senats vom 26« September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbcschwcrdc der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2" Mai 1967 - l.BvR 578/63 - verworfen worden ist« Ihre Ausführungen hierzu, die sic in der mündlichen Verhandlung noch naher erläutert hat, gehen im wesentlichen dahin;.
  • BGH, 17.04.1961 - III ZR 34/60

    Dienstunfall durch ausländische Streitkräfte

    Auszug aus BGH, 29.01.1968 - III ZR 94/64
    Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich in vorliegenden Pall auch aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17 April 1961 (BGHZ 35, 95) nichts andereso In der Entscheidung handelte es sich'um Ansprüche aus einem von den Streitkräften verursachten Verkehrsunfall, bei dem ein deutscher Beamter vorletzt war, für den öich der Vorfall als Lienstunfall darstelltc, Die deutschen Boamtengosetze enthalten durchv/eg Bestimmungen, daß ein Beamter, der wegen eines Lienstunfalls Unfallfürsorge von seinem Lienstherrn erhält, weitere Ansprüche gegen den Lienstherrn nicht hat oder geltend machen kann" Per Bundesgerichtshof hat damals aus geführt: TJach Arto 8 Abse 4 des Pinanzvertrages sei der Schadensfall so anzusehen, als ob an ihm bei sonst gleichem G-eschehensablauf nicht ausländische Streitkräfte, sondern Soldaten der Bundeswehr beteiligt gewesen seien« Bann wäre zu fragen gewesen, wie die Bundesrepublik haften würde? wenn sic in demselben Verhältnis zu dem verletzten Beamten gestanden hätte, wie dieser zu den Stroit kräften stando Schuldner der Schadensersatzverpflichtung in solchen Fällen seien die Streitkräfte, für die die Bundesrepublik lediglich in Prozoßotandschaft eintrete Ein durch Lienstunfall verletzter Bundesbeamter dürfe zwar gegen die Bundesrepublik neben der Unfallfürsorge keine v/eiteren Ansprüche geltend machen; dabei stehe aber der t verletzte Beamte in einem Amtsverhältnis zu dem haftpflichtigen Dienstherrn" In dem zu entscheidenden Fall habe jedoch kein Amts- oder Dienstverhältnis zwischen dem verletzten Beamten und dem Haftpflich tigen, nämlich zu den Streitkräften bestanden Die Bestimmung des Art" 8 Abs" 4 FV führe nicht dazu, daß nun der Fall auch so betrachtet v/orden müsse, wie wenn der verletzte Beamte in einem Dienstverhältnis zu den Streitkräften gestanden habe; das waren nicht mehr dieselben? sondern verschiedene Umstände, so daß der Haftungsausschluß der Beamtengesetze in jenem Fall nicht für die Streitkräftc wirken könne".
  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 79/75

    Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung als

    In der bisherigen Rechtsprechung des Senats sind allerdings Leistungen der (deutschen) Sozialversicherungsträger an Geschädigte oder Hinterbliebene grundsätzlich als andere Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen worden (BGHZ 31, 148, 150 [BGH 09.11.1959 - III ZR 136/58]; 49, 269, 275 f [BGH 29.01.1968 - III ZR 111/66]; 62, 380, 385 [BGH 20.06.1974 - III ZR 27/73]; 62, 394, 397 [BGH 04.07.1974 - III ZR 63/72]; VersR 1968, 695, 697; 1974, 549; so auch das Reichsgericht ab RGZ 161, 199, 202).
  • BGH, 04.07.1974 - III ZR 63/72

    Leistungen nach BVG keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2

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  • OLG Bamberg, 08.06.1971 - 5 U 48/71

    Schadensersatz wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung; Zumutbare tatsächliche

    Leistungen, die der auf Grund der Sozialversicherungsgesetze Versicherte gegen den Sozialversicherungsträger zu beanspruchen hat, sind nach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1960, 34/35 und 1968, 695) anderweite Ersatzmöglichkeiten.
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